Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung 3. WindSeeV § 9 Abfälle Stand: 12.01.2023 Bund Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.